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Satzungen Fanclub Eifel-PowerDie Satzungen aus dem Gründungsjahr
1997, welche in den Jahren 1999 und 2002 abgeändert wurden, können
aufgrund einer neuen Gesetzgebung über Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr oder nur teilweise angewendet
werden. Deshalb beschloss die Generalversammlung vom 02.07.2004,
die bestehende Satzungen abzuändern. KAPITEL I :
BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER. Artikel 1 : Bezeichnung Die Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht trägt die Bezeichnung „F.C. Bayern München
Fanclub „Eifel-Power“ V.o.G.“. Artikel 2 : Sitz Der Sitz der Vereinigung befindet
sich in Manderfeld Nr. 37, Gemeinde Büllingen, Gerichtsbezirk
Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks
durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort des
Dorfes Manderfeld verlegt werden. Artikel 3 : Zielsetzung Die Vereinigung hat als Aufgabe die Unterstützung des
Fußballvereins „F.C. BAYERN MÜNCHEN“. Ihre Mitglieder sind gehalten
sich im Sinne des Fair-Play-Gedankens jederzeit sportlich fair zu
verhalten. Dies gilt sowohl während der Austragung von
Fußballspielen, als auch außerhalb der Stadien der Öffentlichkeit. Jede direkt oder indirekt politische
Zielsetzung ist ausgeschlossen.
Die Vereinigung kann in
diesem Sinne jede Art von Veranstaltungen durchführen sowie alle
Handlungen vornehmen, die zur Förderung des genannten Zwecks
beitragen. Artikel 4 : Dauer Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Sie kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der
Generalversammlung, die wie bei einer Änderung der Zielsetzungen,
mit der die Vereinigung gegründet wurde, beschließt. KAPITEL II : Mitglieder Artikel 5 : Mitglieder Die Anzahl der Mitglieder ist
unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als neun betragen. Die
Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß
des Verwaltungsrates. Mitglied kann jeder Bürger/in werden,
der/die bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinigungsziele
mitzuwirken. Die aktiven Mitglieder sind die
eigentlichen Träger der Vereinigung. Sie sind allein
stimmberechtigt und haben in allen Versammlungen beratende und
beschließende Stimme. Sie sind verpflichtet :
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit
zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich an den Verwaltungsrat
der Vereinigung zu richten.
Die Generalversammlung
kann ein Mitglied wegen Interesselosigkeit der Vereinigung
gegenüber, grober Verletzung der Grundsätze und der Satzungen der
Vereinigung, hartnäckigen Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse;
wiederholtem unentschuldigtem Fehlen bei Veranstaltungen des
Fanclubs ausschließen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist,
sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklären. Der
Ausschluss kann nur mit zwei Drittel der Anwesenden oder Vertretenen
ausgesprochen werden. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Beiträge,
die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht
zurückfordern. Sie haben kein Anrecht auf irgendwelche Vergütungen
für geleistete Dienste, noch auf das Vermögen der Vereinigung. Sie
dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch
die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder
beantragen. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der jährlich im voraus zu
entrichten ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde wie folgt
festgelegt :
Der Beitrag beträgt die eigentlich zu zahlende Summe pro Person (siehe oben) geteilt durch zwei. Artikel 6 : Angeschlossene
Mitglieder Personen mit 50-jähriger aktiver
Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Verwaltungsratsmitglieder, die das Amt des Präsidenten während
mindestens 20 Jahren ausgeübt haben, werden zum Ehrenpräsident
ernannt. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats, werden nach
mindestens 25 Jahren zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ausgeschiedene
Ehrenmitglieder können an Versammlungen der Vereinigung teilnehmen,
haben allerdings kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion. Die angeschlossenen Mitglieder
bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Artikel 7 : Mitgliederregister Am Vereinigungssitz führt der
Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name,
Vornamen, Wohnsitz, Eintrittsdatum und Austrittsdatum der
Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum
Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses
erhält. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 27.
Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. KAPITEL III : Generalversammlung Artikel 8 : Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie
ist insbesondere zuständig für:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder
haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine
Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen
Dritten vertreten lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen
Vollmacht, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Artikel 8
des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind. Artikel 9 : Einberufung Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen
werden; diese findet während der Sommerpause der deutschen
Fußballbundesliga statt. Es kann so oft eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten
der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche
Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der
Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung wird vom
Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem
Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin
wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung
angegeben. Artikel 10 : Tagesordnung In der Regel darf eine Generalversammlung nur über Punkte beraten
und abstimmen, die auf der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind,
es sei denn alle Mitglieder wären anwesend und würden sich
freiwillig damit einverstanden erklären, dass über zusätzliche
Punkte abgestimmt wird. Artikel 11 : Protokolle der Generalversammlung Die Beschlüsse der Generalversammlung
werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom
Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen,
unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes
Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder
anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern
unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag
hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes
Interesse daran nachweist, ausgehändigt. KAPITEL IV : Verwaltung Artikel 12 : Verwaltungsrat Die Vereinigung
wird von einem Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat besteht
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer,
einem Kassierer und vier Beisitzern, die alle durch die
Generalversammlung unter den aktiven Mitgliedern mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt werden. Den anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung werden alle zwei Jahre zwei Wahlzettel vorgelegt. A) Wahl eines Präsidenten : Die anwesenden Mitglieder erhalten einen Wahlzettel worauf alle wählbaren Mitglieder stehen. Jedes wahlberechtigte Mitglied darf nur eine Stimme abgeben. B) Wahl der weiteren Vorstandsmitgliedern : Die anwesenden Mitglieder erhalten einen zweiten Wahlzettel worauf alle wählbaren Mitglieder stehen. Jedes wahlberechtigte Mitglied muss sieben Stimmen abgeben. Allgemeine Bestimmungen
Ein Verwaltungsratsmitglied
verpflichtet sich für die Belange des Fanclubs motiviert zu
engagieren. Die Sitzungen des Verwaltungsrates
werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter
wenigstens vier mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung
bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen,
und an seiner Stelle abstimmen lassen. Der Verwaltungsrat fasst seine
Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters ausschlaggebend. Das Mandat eines
Verwaltungsratsmitgliedes endet :
Im Falle der Vakanz eines
Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues
Mitglied. Das Mandat eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der
nächsten Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet. Artikel 13 : Tägliche Verwaltung Das Amt des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragt ist, wird vom Präsidenten der Vereinigung ausgeübt. Damit überträgt der Verwaltungsrat die tägliche Verwaltung der
Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem
Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung oder Abwesenheit
dieses Verwalters übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe. KAPITEL V : Vertretung, Haftung Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung Der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter wird
die Vereinigung bei allen Handlungen Dritten gegenüber rechtsgültig
vertreten. Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden
im Namen der Vereinigung durch den mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Verwalter geführt. Wenn der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter
abwesend oder verhindert ist, wird die Vereinigung Dritten gegenüber
durch den Vorsitzenden vertreten. Diese Person braucht keinen
vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen. Die Verwalter gehen hinsichtlich der
Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche
Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung
ihres Mandates. Artikel 15 : Jahresabschluss, Haushaltsplan Jedes Jahr, am einunddreissigsten
Mai, werden die Konten der abgelaufenen Saison durch den
Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die
Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des
nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des
abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und
Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt. Die Generalversammlung entscheidet
über die Entlastung des Verwaltungsrates. Die Buchführung wird gemäß Artikel 17
des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt. KAPITEL VI : Satzungsänderung, Auflösung Artikel 16 : Satzungsänderung Die Satzung darf nur gemäß den
Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921
geändert werden. Artikel 17 : Auflösung Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung
einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse
festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soll
der ursprünglichen Aufgabe der Vereinigung zugeführt werden. KAPITEL VII : Schlussbestimmung Artikel 18 : Für alle Fragen, die nicht
ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet
das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsichten Anwendung. Die Generalversammlung hat am 7. August 2009 die vorliegende Satzung gutgeheißen. Vorliegendes Protokoll wird von allen Verwaltungsratsmitgliedern
unterschrieben. Manderfeld, den 7. August 2009
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